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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz )Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach
Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung als mutwillig anzusehen.
SG Stralsund, Beschluss vom 05.01.2017, S 7 AS 979/16
Angelegenheiten nach dem SGB II
2. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands bzw. rechtskräftig entschieden ist, wenn die Behörde eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens in Aussicht stellt.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3941E9FC2BC9B6739BCA9290ACF1C59A.jp11?showdoccase=1&doc.id=JURE170022042&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
SG Stralsund, Beschluss vom 05.01.2017, S 7 AS 979/16
Angelegenheiten nach dem SGB II
2. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands bzw. rechtskräftig entschieden ist, wenn die Behörde eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens in Aussicht stellt.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3941E9FC2BC9B6739BCA9290ACF1C59A.jp11?showdoccase=1&doc.id=JURE170022042&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
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