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LSG Potsdam: Leistungskürzungen wegen Pflegebetrugs – Landessozialgericht bremst Sozialämter
Pressemitteilung vom 02.02.2017 -
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_lsg_pressemit&sv[relation_lsg.gsid]=lbm1.c.287655.de
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Sozialamt die Sozialhilfe von Pflegebedürftigen nicht rückwirkend um Geldbeträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten haben.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/182f/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203135&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: S. a. dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 (Az.: L 15 SO 301/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn eine sowohl Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII als auch der ergänzenden Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) beziehende Person dem Sozialhilfeträger gegenüber verschweigt, dass sie von ihrem Pflegedienst Zahlungen für nicht erbrachte, aber dem öffentlichen Träger gegenüber abgerechnete ambulante Pflegehilfen erhalten hat, dann steht nicht fest, ob dieser aus einem solchen „Kick-back-Geschäft“ stammende Kapitalzufluss als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufzufassen ist.
2. Hier handelt es sich um eine für den Bereich der Sozialhilfe noch nicht abschließend geklärte Auslegungsfrage.
3. Durch eine Straftat erlangte Geldmittel sind jedenfalls dann nicht als Einkommen bedarfsmindernd anrechenbar, wenn eine zivilrechtliche Rückzahlungspflicht des Sozialleistungsempfängers an den Geschädigten von vornherein feststeht.
4. Wenn eine von Leistungen der Sozialhilfe lebende Antragstellerin durch strafbare Handlungen (hier: Begehung von Betrug zum Nachteil der Pflegekasse und des Sozialhilfeträgers in Mittäterschaft bzw. Beihilfe mit den Mitarbeitern und Verantwortlichen des ambulanten Pflegedienstes entsprechend § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB – „Mittäterschaft“ – bzw. § 27 StGB – „Beihilfe“) Einkünfte erlangt hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlungspflicht gegenüber den geprellten Sozialleistungsträgern besteht. Es hat hier aber offen zu bleiben, mit welchen rechtlichen Mitteln dieser Rückforderungsanspruch für die die öffentliche Hand durchsetzbar ist.
5. Eine vom Sozialhilfeträger an hilfebedürftige Personen gerichtete Forderung, solchermaßen rechtswidrig erlangte Gelder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen, ist unakzeptabel.
6. Im Übrigen hat hier stets unstreitig festzustehen, dass die Antragstellerin von diesem Pflegedienst entsprechende Zahlungen im vom Sozialhilfeträger behaupteten Umfang zum jeweiligen Zeitpunkt wirklich erhalten hat.
7. Einzig Geld- oder geldwerte Mittel, die in einem Bedarfszeitraum bei bedürftigen Personen tatsächlich zugeflossen sind, können als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd oder –ausschließend wirken.
8. Eine nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verfügte Aufrechnung einer Erstattungsforderung des Sozialamtes in einer Höhe von 20 v. H. des Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) senkt die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Lebensführung auf ein Niveau unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten, menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Aufrechnungsbetrag liegt über dem „Ansparanteil“ an der Regelleistung und beschränkt die für den täglichen Bedarf einsetzbaren Mittel.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: L 23 SO 327/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Von Bezieher/innen von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII in Verbindung mit den §§ 61 ff. SGB XII aus einer mit dem ambulanten Pflegedienst gemeinschaftlich begangenen Straftat erlangte Einkünfte sind nicht als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufzufassen.
2. Aus begangenen Straftaten erzielte Gewinne können nicht als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Berücksichtigung erfahren.
3. Aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) stammende Mittel sind aufgrund ihrer deliktischen Herkunft mit einer Rückzahlungspflicht gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB belastet und stehen deshalb Antragsteller/innen gerade nicht zur freien Verwendung zur Verfügung.
4. Aus strafbaren Handlungen erlangte Einkünfte können von der öffentlichen Hand insbesondere dann nicht als Einsatz zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zur Minderung eines Anspruchs auf staatliche Sozialleistungen verlangt werden, wenn gleichzeitig auch Ersatzansprüche Geschädigter (z. B. nach § 104 SGB XII) bestehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_lsg_pressemit&sv[relation_lsg.gsid]=lbm1.c.287655.de
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Sozialamt die Sozialhilfe von Pflegebedürftigen nicht rückwirkend um Geldbeträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten haben.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/182f/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203135&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: S. a. dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 (Az.: L 15 SO 301/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn eine sowohl Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII als auch der ergänzenden Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) beziehende Person dem Sozialhilfeträger gegenüber verschweigt, dass sie von ihrem Pflegedienst Zahlungen für nicht erbrachte, aber dem öffentlichen Träger gegenüber abgerechnete ambulante Pflegehilfen erhalten hat, dann steht nicht fest, ob dieser aus einem solchen „Kick-back-Geschäft“ stammende Kapitalzufluss als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufzufassen ist.
2. Hier handelt es sich um eine für den Bereich der Sozialhilfe noch nicht abschließend geklärte Auslegungsfrage.
3. Durch eine Straftat erlangte Geldmittel sind jedenfalls dann nicht als Einkommen bedarfsmindernd anrechenbar, wenn eine zivilrechtliche Rückzahlungspflicht des Sozialleistungsempfängers an den Geschädigten von vornherein feststeht.
4. Wenn eine von Leistungen der Sozialhilfe lebende Antragstellerin durch strafbare Handlungen (hier: Begehung von Betrug zum Nachteil der Pflegekasse und des Sozialhilfeträgers in Mittäterschaft bzw. Beihilfe mit den Mitarbeitern und Verantwortlichen des ambulanten Pflegedienstes entsprechend § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB – „Mittäterschaft“ – bzw. § 27 StGB – „Beihilfe“) Einkünfte erlangt hat, muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlungspflicht gegenüber den geprellten Sozialleistungsträgern besteht. Es hat hier aber offen zu bleiben, mit welchen rechtlichen Mitteln dieser Rückforderungsanspruch für die die öffentliche Hand durchsetzbar ist.
5. Eine vom Sozialhilfeträger an hilfebedürftige Personen gerichtete Forderung, solchermaßen rechtswidrig erlangte Gelder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen, ist unakzeptabel.
6. Im Übrigen hat hier stets unstreitig festzustehen, dass die Antragstellerin von diesem Pflegedienst entsprechende Zahlungen im vom Sozialhilfeträger behaupteten Umfang zum jeweiligen Zeitpunkt wirklich erhalten hat.
7. Einzig Geld- oder geldwerte Mittel, die in einem Bedarfszeitraum bei bedürftigen Personen tatsächlich zugeflossen sind, können als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd oder –ausschließend wirken.
8. Eine nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verfügte Aufrechnung einer Erstattungsforderung des Sozialamtes in einer Höhe von 20 v. H. des Regelbedarfs (§ 28 SGB XII) senkt die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Lebensführung auf ein Niveau unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten, menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Aufrechnungsbetrag liegt über dem „Ansparanteil“ an der Regelleistung und beschränkt die für den täglichen Bedarf einsetzbaren Mittel.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 (Az.: L 23 SO 327/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Von Bezieher/innen von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII in Verbindung mit den §§ 61 ff. SGB XII aus einer mit dem ambulanten Pflegedienst gemeinschaftlich begangenen Straftat erlangte Einkünfte sind nicht als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufzufassen.
2. Aus begangenen Straftaten erzielte Gewinne können nicht als ein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Berücksichtigung erfahren.
3. Aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) stammende Mittel sind aufgrund ihrer deliktischen Herkunft mit einer Rückzahlungspflicht gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB belastet und stehen deshalb Antragsteller/innen gerade nicht zur freien Verwendung zur Verfügung.
4. Aus strafbaren Handlungen erlangte Einkünfte können von der öffentlichen Hand insbesondere dann nicht als Einsatz zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zur Minderung eines Anspruchs auf staatliche Sozialleistungen verlangt werden, wenn gleichzeitig auch Ersatzansprüche Geschädigter (z. B. nach § 104 SGB XII) bestehen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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