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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zum Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen.
Sozialgericht Nürnberg, Urteil v. 25.10.2016 - S 6 AS 1284/15 - Berufung anhängig beim BAY LSG - Az. : L 18 AS 791/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Weihnachtsgeld ist als als einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welches nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. (in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, nachstehend als a.F. bezeichnet; ab 01.08.2016: § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II) auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, würde dieses Geld nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich ihren Leistungsanspruch in dem Monat herabsetzen, in dem es zugeflossen ist, also vom ihnen zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätte verwendet werden können.
2. Es verbleibt daher in diesen Fällen beim Grundsatz der Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II, (LSG Baden-Württemberg v. 25.06.2014 - L 2 AS 2373/13; SG Konstanz v. 16.04.2013 - S 11 AS 2587/12).
3. Die entscheidende Kammer verkennt allerdings nicht, dass sich die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Auffassung, wonach auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eine Einkommensanrechnung im Folgemonat, mithin also im Dezember 2014, vorzunehmen wäre, auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen können (s.a. LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.02.2015 - L 11 AS 1352/14 B ER).
4. Es ist ihnen aber entgegenzuhalten, dass wesensgemäß abstrakt formulierte Rechtsvorschriften grundsätzlich einer Auslegung zugänglich sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie etwa bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, um eine Ausnahmevorschrift handelt (s. LSG Baden-Württemberg v. 25.06.2014 - L 2 AS 2373/13).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Weihnachtsgeld ist als als einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welches nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. (in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, nachstehend als a.F. bezeichnet; ab 01.08.2016: § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II) auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, würde dieses Geld nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich ihren Leistungsanspruch in dem Monat herabsetzen, in dem es zugeflossen ist, also vom ihnen zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätte verwendet werden können.
2. Es verbleibt daher in diesen Fällen beim Grundsatz der Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II, (LSG Baden-Württemberg v. 25.06.2014 - L 2 AS 2373/13; SG Konstanz v. 16.04.2013 - S 11 AS 2587/12).
3. Die entscheidende Kammer verkennt allerdings nicht, dass sich die Klägerinnen hinsichtlich ihrer Auffassung, wonach auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eine Einkommensanrechnung im Folgemonat, mithin also im Dezember 2014, vorzunehmen wäre, auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen können (s.a. LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.02.2015 - L 11 AS 1352/14 B ER).
4. Es ist ihnen aber entgegenzuhalten, dass wesensgemäß abstrakt formulierte Rechtsvorschriften grundsätzlich einer Auslegung zugänglich sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie etwa bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, um eine Ausnahmevorschrift handelt (s. LSG Baden-Württemberg v. 25.06.2014 - L 2 AS 2373/13).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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