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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß

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Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß  Empty Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Dez 2016 - 9:45

§ 22 Abs. 8 SGB II voraus, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich bereits gekündigt ist. Auch bei einem Vorliegen einer solchen mietrechtlichen Kündigung kann aber ein Bestehen eines Anordnungsgrunds zweifelhaft sein, da sich vor dem Eintritt der Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit eine Räumungsklage anzuschließen hätte, für die § 22 Abs. 8 SGB II einen eigenen Schutzmechanismus zugunsten des Antragstellers vorsieht. Fehlt es hieran, ist keine konkrete Bedrohung durch eine Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit dargelegt.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az.: S 18 AS 3493/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die den bislang zuständigen Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtende, aus § 2 Abs. 3 SGB X hervorgehende Zuständigkeitsnorm ist unanwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist, und gerade im Streit steht, ob die jeweils angegangene Sozialbehörde noch eine örtliche Zuständigkeit hat.

3. Für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit eines SGB II-Trägers entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 36 Satz 1 bzw. 2 SGB II und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kann die Tatsache sprechen, dass ein Antragsteller seine bisherige Mietwohnung nicht gekündigt hat und deshalb in diesem Bereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin aufrecht erhält. – Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsteller diese Mietsache in keiner Weise (mehr) als ein dauerhafter Wohnsitz, sondern z. B. nur noch zur Unterstellung des Hausrats nutzt.

4. Bei entsprechenden Zuständigkeitskonflikten besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf den zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtenden § 43 Abs. 1 SGB I: Eine Bestimmung mit leistungsrechtlichem Charakter und keine bloße Zuständigkeitsnorm. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt im weiteren Verwaltungsverfahren eine endgültige Zuordnung der Leistung.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
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