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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Absetzung des Pauschalbetrags in Höhe von 30 EUR für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag.

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Keine Absetzung des Pauschalbetrags in Höhe von 30 EUR für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag. Empty Keine Absetzung des Pauschalbetrags in Höhe von 30 EUR für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag.

Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Dez 2016 - 12:11

BSG, Urteil v. 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R

Leitsatz ( Redakteur )
Für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen - nicht abzusetzen, denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Pauschale auslösende Versicherung im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II‑V. Bei dem eher symbolischen Jahresbeitrag von 1 Euro handelt es sich nicht um einen Versicherungsbeitrag, der in einem synallagmatischen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14449
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
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