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Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers
SG Berlin, Beschluss vom 29.11.2016 - S 171 AS 16066/16 ER
Dazu RA Kay Füßlein aus Berlin
Der Sanktionsmechanismus des § 31 Aba. 1 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.
Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen.
Eine Beauftragung durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger) sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist unzulässig.
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=835 und http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/12/S171AS16066_16ER.pdf
Rechtstipp: vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 9 AS 685/07 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
Dazu RA Kay Füßlein aus Berlin
Der Sanktionsmechanismus des § 31 Aba. 1 Nr. 2 SGB 2 setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.
Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen.
Eine Beauftragung durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger) sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist unzulässig.
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=835 und http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/12/S171AS16066_16ER.pdf
Rechtstipp: vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 9 AS 685/07 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
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