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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Nov 2016 - 9:22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 4 So 75/16

Leitsatz ( Juris )
1. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung des weiteren Verbleibs von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG in der derzeitigen Folgeunterkunft unter Zuweisung einer neuen Folgeunterkunft beurteilt sich allein nach den Regelungen des AsylbLG mit der Folge, dass für diesbezügliche Streitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Denn im Kern streitentscheidend ist, in welcher Weise die zuständige Behörde die Sachleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG zu erbringen hat, nicht jedoch die ggf. vorgelagerte Frage des "ob" der Unterbringung in einer Folgeunterkunft.

2. Beschwerdeverfahren, in denen eine Verweisung eines asylbewerberleistungsrechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird, sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml;jsessionid=EE507E67095CFE5325DCB67C7E729489.jp27?showdoccase=1&doc.id=MWRE160003410&st=ent
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
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