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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erben - Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Erben - Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.

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Erben - Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.  Empty Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Nov 2016 - 9:07

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2016 (Az.: L 9 SO 414/16 B):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Ein Miterbe kann allerdings nur dann als ein Verpflichteter i. S. d. § 74 SGB XII aufgefasst werden, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB gegenwärtig und tatsächlich ausgesetzt ist.

3. "Erforderlich" gemäß § 74 SGB XII sind lediglich die Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, einfache Bestattung.

4. Sollte sich das Erfordernis der Aufstellung eines Grabsteins nicht ergeben, wäre zu ergeben, ob auch ohne Ansehung religiöser Vorschriften nur ein (einfacher) Grabstein nach den allgemeinen Gepflogenheiten eine
würdige Bestattung ausmacht, oder ob ein Holzkreuz hierfür ausreichend sein könnte.

5. Im Rahmen des § 74 SGB XII ist lediglich die Würde der Bestattung, nicht aber des Grades auf Dauer zu gewährleisten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
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