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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Berücksichtigung von Fahrradreparaturkosten als Betriebsausgaben.

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Zur Berücksichtigung von Fahrradreparaturkosten als Betriebsausgaben. Empty Zur Berücksichtigung von Fahrradreparaturkosten als Betriebsausgaben.

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Nov 2016 - 8:36

SG Bremen, Urteil vom 27. September 2016 - S 26 AS 975/14


Leitsatz ( Gericht )

1. Die Berücksichtigung von Reparaturkosten eines betrieblichen genutzten Fahrrads richtet sich nicht nach § 3 Abs. 7 ALG II-V.

2. Fahrradreparaturkosten können jedoch als Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 1 ALG II-V zu berücksichtigen sein, soweit sie betrieblich veranlasst sind.

3. Wird das Fahrrad sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kommt eine Berücksichtigung der Kosten nur in Betracht, wenn eine überwiegend betriebliche Nutzung erfolgt. Anderenfalls wären Selbstständige einem nichtselbstständigen Erwerbstätigen gegenüber besser gestellt, der in jedem Fall die Reparaturkosten aus dem Regelbedarf bestreiten muss.
Quelle: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.1983.de
Rechtstipp: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13 - Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz - keine überwiegend betriebliche Nutzung
 
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sind "tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben" nur dann gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V absetzbar, soweit sie betrieblich veranlasst sind.

2. Wenn antragstellerseitig Ausgaben beziffert werden, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, ist von maßgeblicher Bedeutung, welchem dieser beiden Bereiche die jeweiligen Kosten überwiegend zuzuordnen sind.

3. Die Kosten für ein Verkehrsmittel sind - neben der Sondervorschrift des § 3 Abs. 7 Alg II-V - nur dann als betriebsbedingte Ausgaben anzuerkennen, sofern eine betriebliche Nutzung zu mindestens 50 v. H. erwiesen ist.

4. Dies gilt auch für die mit dem Verkehrsmittel verbundenen Reparaturkosten. - Anderenfalls bestünde eine Besserstellung gegenüber einem nichtselbstständigen, bedürftigen Arbeitnehmer, der in jedem Fall solche Aufwendungen aus seinem Regelbedarf heraus zu finanzieren hat.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
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