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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:14

SG Schleswig, Beschluss v. 21.10.2016 - S 1 AS 185/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )

Zur Übernahme weiterer Umzugskosten im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II sind nur insoweit als Bedarf anzuerkennen wie sie grundsicherungsrechtlich angemessen sind.

2. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Grundsatz des Forderns“) alles zu unternehmen hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.

3. Auch ein nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendiger Umzug ist deshalb von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst zu organisieren und auszuführen.

4. Im Fall der Erkrankung oder Behinderung eines Alg II-Empfängers kann die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich durchgeführten Umzug in Betracht kommen. Das Jobcenter hat die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen allerdings nur im angemessenen Umfang zu übernehmen.

5. Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“.

6. Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft- und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause im öffentlichen Straßenraum zu führen.

7. Vor dem Hintergrund der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen. Es reicht die Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.

8. Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als angemessen zu erachten. Hinzu kommen noch Kosten für Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf anzuerkennen.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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