Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Umzugskosten - Kosten für Umzugshelfer, zusätzlicher Helfer, pro Helfer 20€ Verköstigungspauschale, 60 Umzugskartons für 113,40€, Sicherheitsgurte Pauschalbetrag 20€, Halteverbotsschilder, Anmietung für 75€
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Umzugskosten - Kosten für Umzugshelfer, zusätzlicher Helfer, pro Helfer 20€ Verköstigungspauschale, 60 Umzugskartons für 113,40€, Sicherheitsgurte Pauschalbetrag 20€, Halteverbotsschilder, Anmietung für 75€
SG Schleswig, Beschluss v. 21.10.2016 - S 1 AS 185/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
Zur Übernahme weiterer Umzugskosten im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II sind nur insoweit als Bedarf anzuerkennen wie sie grundsicherungsrechtlich angemessen sind.
2. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Grundsatz des Forderns“) alles zu unternehmen hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.
3. Auch ein nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendiger Umzug ist deshalb von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst zu organisieren und auszuführen.
4. Im Fall der Erkrankung oder Behinderung eines Alg II-Empfängers kann die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich durchgeführten Umzug in Betracht kommen. Das Jobcenter hat die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen allerdings nur im angemessenen Umfang zu übernehmen.
5. Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“.
6. Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft- und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause im öffentlichen Straßenraum zu führen.
7. Vor dem Hintergrund der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen. Es reicht die Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.
8. Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als angemessen zu erachten. Hinzu kommen noch Kosten für Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf anzuerkennen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Zur Übernahme weiterer Umzugskosten im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II sind nur insoweit als Bedarf anzuerkennen wie sie grundsicherungsrechtlich angemessen sind.
2. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Grundsatz des Forderns“) alles zu unternehmen hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.
3. Auch ein nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendiger Umzug ist deshalb von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst zu organisieren und auszuführen.
4. Im Fall der Erkrankung oder Behinderung eines Alg II-Empfängers kann die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich durchgeführten Umzug in Betracht kommen. Das Jobcenter hat die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen allerdings nur im angemessenen Umfang zu übernehmen.
5. Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“.
6. Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft- und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause im öffentlichen Straßenraum zu führen.
7. Vor dem Hintergrund der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen. Es reicht die Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.
8. Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als angemessen zu erachten. Hinzu kommen noch Kosten für Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf anzuerkennen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Ähnliche Themen
» Normen: § 22 Abs. 1 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II - Schlagworte: Umzugskosten, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte Sozialgericht Kassel – Az.: S 3 AS 680/15 vom 19.02.2018
» Umzugskosten - Hilfe von Verwandten - gewerbliches Umzugsunternehmen - Erforderlicher Umzug - Abschluss des Mietvertrages nicht relevant bei der Beantragung zur Zustimmung der Umzugskosten
» Sozialhilfe - Kosten der Unterkunft - Zusicherung - Umzugskosten
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses
» Ein Selbständiger bedarf keiner Zustimmung des Jobcenters zur Anmietung von Räumlichkeiten, denn eine Begrenzung selbständiger Tätigkeit durch ein Zustimmungserfordernis vor der Anmietung von Räumlichkeiten ( wie das grundsätzliche Erfordernis einer
» Umzugskosten - Hilfe von Verwandten - gewerbliches Umzugsunternehmen - Erforderlicher Umzug - Abschluss des Mietvertrages nicht relevant bei der Beantragung zur Zustimmung der Umzugskosten
» Sozialhilfe - Kosten der Unterkunft - Zusicherung - Umzugskosten
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses
» Ein Selbständiger bedarf keiner Zustimmung des Jobcenters zur Anmietung von Räumlichkeiten, denn eine Begrenzung selbständiger Tätigkeit durch ein Zustimmungserfordernis vor der Anmietung von Räumlichkeiten ( wie das grundsätzliche Erfordernis einer
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema