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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, sowie gegen einen anschließend ergangenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid ( hier alles rechtsmäßg ) EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, sowie gegen einen anschließend ergangenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid ( hier alles rechtsmäßg ) EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, sowie gegen einen anschließend ergangenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid ( hier alles rechtsmäßg ) EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Okt 2016 - 12:16

Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 10.10.2016 - S 27 AS 654/16 ER


Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann der Antragsteller nicht auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 1 BvR 3460/13 ). Dies gilt auch, obgleich vorliegend bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (abweichend Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER ).
Leitsatz ( Juris )


1.Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.
2.Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.
3.Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 SGB II.
4. Zur Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides (§§ 31 ff. SGB II) und einer Aufhebung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 48 SGB X).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
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