Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:

Nach unten

Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:  Empty Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:

Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 17:50

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az.: L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Frauenhäuser dienen – anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylVfG – nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken, sondern deren Selbstverständnis besteht darin, von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern einen anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen sowie eine sachangemessene Betreuung und Beratung der aufgenommenen Personen zu gewährleisten. Es handelt sich hier um eine sonstige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylbLG zur Sicherung der Gesundheit.

3. Regelmäßig gilt – unabhängig von den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere den Aufenthaltsorten unmittelbar vor der Aufnahme in das Frauenhaus – als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) bei Personen, für die eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich besteht, dieser Bereich als ihr gewöhnlicher Aufenthalt mit der Folge der Zuständigkeit der Behörde dieses Ortes für sämtliche erforderliche Leistungen (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).

4. Anderes gilt nur in einem Eilfall (§ 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG).

5. Hier ist im Zweifelsfall diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich sich eine leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).

6. Diese Behörde hat nicht nur in dem Fall einzutreten, wenn die gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eigentlich zuständige öffentliche Stelle des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu einer sofortigen Leistungserbringung außer Stande ist, und die Gewährung der nachgesuchten Leistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet. Gleiches gilt auch, wenn die beiden beteiligten Leistungsträger die Bewilligung von Hilfen unter Verweis auf ihre angebliche örtliche Unzuständigkeit ablehnen, die Klärung dieses Kompetenzkonflikts aber wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen von der Antragstellerin aber nicht abgewartet werden kann.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2016/NRWE_L_20_AY_38_16_B_ER_und_L_20_AY_43_16_B.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» . Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei einem lückenlosen Wechsel von einer vollstationär betriebenen Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnform und wieder zurück in eine stationäre Einrichtung ist nicht vertretbar.
»  § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.
» § 2 Abs. 1 AsylbLG dient nicht der Steuerung der Migration als solcher, sondern soll das rechtmäßige Verhalten der in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallenden Personen und hierdurch eine rechtmäßige Durchführung des Ausländerrechts insgesamt
» Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten