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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bei einem in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebenden Asylbewerber ist ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG vorzunehmen.

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Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 11:31

Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 17. August 2016 (Az.: S 11 AY 65/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Es ist ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig hätte, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs herangezogen wurde.

3. Es bleibt den Leistungsbeziehern überlassen, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum im Einzelnen ausfüllen, z. B. ob von ihnen wirklich das Internet genutzt wurde und wird.

4. In jedem Einzelfall muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass leistungsberechtigte Personen durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Geldleistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen können.
Quelle:  http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/24177.pdf


http://www.asyl.net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis-detailansicht/artikel/56147.html
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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