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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe

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Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe Empty Ein Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn es sich zum Entscheidungszeitpunkt als unklar darstellt, ob der Antragsteller tatsächlich noch obdachlos ist und am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufe

Beitrag von Willi Schartema Di 6 Sep 2016 - 9:30

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 26. Juli 2016 (Az.: RO 4 K 16.405):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Ein gewichtiges Indiz kann hier der Aspekt darstellen, dass dem bislang zuständigen Sozialleistungsträger die aktuelle Erreichbarkeit des Antragstellers ebenfalls nicht bekannt ist.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
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