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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 13:40

Keine schlüssige Datenerhebung ortsüblicher Mietspiegel
Hartz
IV Bezieher dürfen in größerer Wohnung verbleiben, weil die Arge keine
schlüssige Datenerhebung des ortsüblichen Mietspiegels erhob

Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass Hartz IV-Bezieher nicht
zwangsläufig einen Anteil der Miete selbst tragen müssen. Die Behörde
müsse prüfen, ob die Gesamtmiete dem ortsüblichen Mietspiegel
entspricht. Die Behörde hatte jedoch diesen Nachweis nicht hinreichend
belegt. Denn die Arge hatte lediglich eine Auflistung von Wohnungen dem
Gericht vorgelegt und erläutert, man habe Wohnungsanzeigen in regionalen
Zeitungen für die Ermittlung des Mietspiegels zugrunde gelegt. Dabei
habe man einmal in der Woche die drei günstigsten Wohnung, jeweils
aufgeteilt nach der Wohnungsgröße für die "ortsübliche Miete" erfasst.
Eine weitergehende Datenerhebung habe jedoch nicht statt gefunden. Das
Gericht verwies darauf, dass neben der reinen Datenerhebung sei jedoch
die Darstellung des Konzepts der Ermittlung des örtlichen Mietspiegel
eine wesentlicher Bestandteil der Angemessenheitsermittlung, so wie es
das Bundessozialgericht unlängst geurteilt hatte. (Az: S 16 AS 444/08).

Im
konkreten Fall lebt ein Paar, dass auf ALG II-Bezüge angewiesen ist, in
einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Die Kaltmiete von 400 Euro plus
Nebenkosten wurde von der Arge beglichen. Die Behörde forderte jedoch
den Kläger dazu auf, in eine 60 Qudratmeter große Wohnung zu ziehen, da
diese für zwei Personen "angemessen" sei. Da das Ehepaar der
Umzugsaufforderung nicht nachkam, kürzte die Behörde die Mietkosten. Die
Differenz sollte das Paar vom Hartz-IV Regelsatz begleichen. Das
Gericht gab dem Kläger im vollen Umfang Recht. Zwar dürfe die Behörde
zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern, die Behörde konnte jedoch
nicht nachweisen, ob die Miete tatsächlich durch einen Umzug gesenkt
worden wäre. (sb)

Volltext über Link nicht mehr zubekommen darum Kopie

Entscheidung : GERICHTSBESCHEID

Gerichtsort Koblenz

Datum 20.05.2010

Aktenzeichen S 16 AS 444/08


Titel
Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und der angemessenen Heizkosten

Text

1.
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und
04.07.2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008
dazu zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden Kosten für
Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne
Abzüge für unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Zwischen
den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der
tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Zweiten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Der am 07.04.1950
geborene Kläger bezieht seit November 2006 laufend Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; aufgrund der im
Landkreis A bestehenden getrennten Trägerschaft ist dabei die Beklagte
der für die Kosten der Unterkunft zuständige kommunale Träger. Er
bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die aufgrund ihres Alters aus dem
Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen und dem Leistungsbereich
des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen ist, eine
Wohnung im J 55 in A; die monatliche Kaltmiete beträgt 400,-- €, der zu
leistende Nebenkostenabschlag beläuft sich auf 60,-- €. Die Wohnfläche
beträgt ausweislich des dem Gericht vorliegenden Mietvertrags 96 qm. Zum
01.01.2007 wurden die Nebenkostenabschläge um monatlich 25,-- € auf
85,-- € erhöht. Weiterhin zahlen der Kläger und seine Frau Heizkosten in
Höhe von 104,-- € monatlich.

Nach der Antragstellung des Klägers
am 22.11.2006 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2006 mit,
dass die von ihnen bewohnte Wohnung als unangemessen anzusehen sei, da
der angemessene Quadratmeterpreis bei 4,60 € liege. Daneben sei für zwei
Personen auch nur ein Wohnraum von 60 qm angemessen. Aus diesen Grund
forderte die Beklagte den Kläger und seine Frau auf, sich bis zum
30.04.2007 eine angemessene Wohnung zu suchen und kündigte an,
andernfalls nur noch den angemessenen Anteil der Miet- und Nebenkosten
in Höhe von 276,-- € zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 05.12.2006
bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis
30.06.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 277,-- €
monatlich; dabei waren die Heizkosten um einen unangemessenen Anteil von
35,-- € reduziert worden. Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom
23.05.2007 für den Monat Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass dem
Kläger nunmehr 169,55 € für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden.
Dabei wurde eine Rente des Klägers wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.05.2007 Widerspruch ein.

Mit
Bescheid vom 04.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit
vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe von monatlich 208,43 €. Dabei wurden die Miet- und Nebenkosten in
Höhe von 485,-- € um einen Betrag von 124,-- € monatlich reduziert;
ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens handelte es
sich hierbei um einen "unangemessene Mietkosten".

Auch gegen
diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein.
Dieser und der vorangehende Widerspruch wurden zunächst nicht begründet,
da sich die Beklagte weigerte, der Klägerbevollmächtigten, einer
Rechtsanwältin, Akteneinsicht in ihren Büroräumen zu gewähren. Die
Beklagte beharrte darauf, dass eine Akteneinsicht nur in den Räumen der
Beklagten erfolgen könne.

Die Klägerbevollmächtigte führte zur
Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.07.2007 aus, dass
dem Kläger erst am 27.11.2006 eine Kostensenkungsaufforderung zugegangen
sei, nach der sich die Beklagte aufgrund der Unangemessenheit der
Unterkunftskosten lediglich bereit erklärt habe, die tatsächlich
anfallenden Kosten bis zum 30.04.2007 zu tragen. Diese Frist sei bereits
unangemessen kurz bemessen. Dies folge bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 3
SGB II. Weiterhin hätten der Kläger und seine Frau intensive Bemühungen
unternommen, um eine günstigere und kleinere Wohnung zu finden; dies sei
aber nicht gelungen.

Am 15.05.2008 erhob die Klägerbevollmächtigte Untätigkeitsklage.

Mit
Bescheid vom 04.06.2008 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers
als unbegründet zurück Die Feststellung des angemessenen Mietpreises sei
allein Sache des kommunalen Trägers. Dabei sei nicht auf den
Durchschnitt des örtlich gezahlten Mietpreises, sondern – im Hinblick
auf die Funktion der Leistungen nach dem SGB II – allein auf die im
unteren Bereich vergleichbaren Wohnungen im Wohnort abzustellen. Die
Beklagte habe entsprechende Ermittlungen angestellt und so den
angemessenen Mietpreis ermittelt; dieser betrage 4,60 €/ qm. Daraus
folge, dass die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der vollen
Mietkosten hätten. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger die Senkung der
Unterkunftskosten zumutbar gewesen sei; dies belegten Untersuchungen der
Beklagten. Hierbei sei insbesondere die dem Kläger gesetzte Frist zur
Kostensenkung nicht unangemessen kurz gewesen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
gehe nämlich von einer Übergangsfrist von längstens sechs Monaten aus,
was zur Folge habe, dass hier durchaus auch eine Verkürzung erfolgen
könne. Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der
tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 104,-- € monatlich. Denn
aufgrund der Erfahrungswerte der Beklagten seien lediglich 1,15 €/ qm
angemessen. Umgerechnet auf eine für zwei Personen angemessene Wohnung
mit einer Größe von 60 qm müsse der Kläger folglich Abzüge hinnehmen.

Die
Klägerbevollmächtigte stellte die Klage sodann in eine Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage um. Sie bezieht sich dabei im Wesentlichen auf ihr
Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt ergänzend aus,
dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beklagte eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Daneben sei
die in der Kostensenkungsaufforderung gesetzte Frist zu knapp bemessen;
Gründe dafür, diese abzukürzen, seien nicht ersichtlich.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt,

die
Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und 04.07.2007,
jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 dazu zu
verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden Kosten für
Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne
Abzüge für unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie
hält an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide fest. Zunächst
sei nicht erkennbar, warum es der Klägerbevollmächtigten nicht zumutbar
gewesen sein sollte, Akteneinsicht in den Räumen der Beklagten zu
nehmen. Aus diesem Grund sei auch keine Kopie der Verwaltungsakte
anzufertigen gewesen. Daneben stünden dem Kläger nur die hälftigen,
angemessenen Unterkunftskosten zu, da er sich entgegen der
Kostensenkungsaufforderung vom 27.11.2006 nicht hinreichend bemüht habe,
eine günstigere Wohnung zu finden. Zum Nachweis legte die Beklagte dem
Gericht drei Wohnungsanzeigen aus der fraglichen Zeit vor, wobei zwei
sich allerdings auf die identische Wohnung bezogen. Diese verfügte über
eine Wohnfläche von 55 qm, die zweite Wohnung über eine Wohnfläche von
51 qm. Die Kaltmiete belief sich auf 275,-- € bzw. 230,-- €.

Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.

Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte
der Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
wurde.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach
Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsge­setz (SGG) ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache
keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige, insbesondere form-
und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die angegriffenen
Bescheide der Beklagten vom 23.05.2007 und des Bescheides vom
04.07.2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
04.06.2008, mit denen dem Kläger in der Zeit vom 01.06.2007 bis
31.12.2007 lediglich anteiligeKosten für Unterkunft und Heizung nach
Maßgabe des SGB II bewilligt wurden, sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten. Denn dieser hat Anspruch auf Gewährung der
vollständigen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ein solcher folgt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung
aus § 22 Abs. 1 SGB II.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die
genannten Anspruchsvoraussetzungen werden vom Kläger im vorliegend
relevanten Zeitraum unstreitig erfüllt. Sein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den nach den
Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang überschreiten, sind
sie so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise seine Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

a)
Dabei erweist sich das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich
diejenigen Kosten der Unterkunft zu bewilligen, die sie für angemessen
im Sinne dieser Vorschrift hält, in zweierlei Hinsicht
beanstandungswürdig: Zunächst sind die von der Beklagten vorgenommenen
Ermittlungen des angemessenen Quadratmeterpreises nicht geeignet, um die
hieran nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu stellenden
Anforderungen zu erfüllen. Das hat zur Folge, dass eine Verweisung des
Klägers "auf das Angemessene" von vornherein ausscheidet. Daneben hat
die Beklagte auch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Kostensenkungsaufforderung erlassen. Eine solche wäre aber zwingende
Voraussetzung, den Kläger auf die angemessenen Unterkunftskosten zu
verweisen – sofern man diese gesetzeskonform ermittelt hätte.

aa)
Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen
Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der so genannten Produkttheorie
(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Berlit , in: Münder, SGB II, § 22 Rn. 39;
Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 41 a ff.) in drei
Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden
Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des
Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche
konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für
die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu
ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als
angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen
maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die
tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf
vermietete Wohnungen. Nach der Produkttheorie müssen nicht beide
Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch
Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange
jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard
(Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
(Referenzmiete) ergibt.

(1) Die Bemessung der angemessenen
Wohnungsgröße erfolgt, solange keine bundeseinheitliche Festsetzung auf
dem Verordnungsweg gemäß § 27 SGB II erfolgt ist (vgl. hierzu BSG,
Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), unter Rückgriff auf die
jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu
§ 5 Abs. 2
Woh­nungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im
sozialen Wohnungsbau. Danach ist für einen Zweipersonenhaushalt eine
Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern angemessen. Die Wohnung des Klägers
überschreitet diesen Wert um 36 Quadratmeter.

Diese Tatsache
allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der
Unterkunftskosten auszugehen. Denn nach der dargestellten Produkttheorie
ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis
entscheidend. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Wohnungsgröße
ausgeglichen werden kann, wenn die Mietaufwendungen die Referenzmiete
nicht überschreiten.

(2) Vergleichsraum für die Ermittlung des
Mietpreisniveaus ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen.
Ein Umzug an einen anderen Ort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfelds
verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. (BSG,
Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS
18/06 R). Dabei ist zwar nicht strikt auf den
kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde nach dem jeweiligen
Landeskommunalrecht abzustellen. Vielmehr kann es insbesondere im
ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete
zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine
Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die
kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen,
geboten sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).
Vorliegend wohnt der Kläger in der Stadt Bad N-A; hierbei handelt es
sich um eine Kreisstadt im Landkreis A mit ca. 30.000 Einwohnern, die
aus 13 Ortsteilen besteht. Bei einer solchen Stadtgröße und im Hinblick
auf das eher ländlich geprägte Umland ist vorliegend davon auszugehen,
dass allein die Stadt Bad N-A als Vergleichsraum für die Ermittlung des
Mietpreisniveaus herangezogen werden kann. Eine weitergehende
Vergleichbarkeit scheidet aus; denn dem Kläger wäre ohne konkreten
Anlass auch kein Wegzug aus Bad N-A zuzumuten.

(3) Die örtlichen
Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt in Bad N-A hat die Beklagte mit der
ihrer Bewilligungsentscheidung zugrunde liegenden Referenzmiete von
276,-- € (inklusive Nebenkosten) nicht hinreichend ermittelt. Zur
Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und
zur Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem
Zuschnitt muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen
qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Die vom Grundsicherungsträger
gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept
beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG,
Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Entscheidend ist insoweit,
dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde
liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses
schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten
auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der
Erstellung eines solchen Konzepts ist zu beachten, dass es dem
Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich
sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung
anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges Vorgehen des
Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und
Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im
maßgeblichen Vergleichszeitraum erforderlich. Schlüssig ist das vom
Grundsicherungsträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden
Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R;
Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS
27/09 R):

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau
eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine
Ghettobildung).

Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des
Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen -
Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete
(Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.

Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.

Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel).

Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.

Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.

Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.

Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten.

In
diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die dem
Gericht von der Beklagten vorgelegte Tabelle, die dem angemessenen
Quadratmeterpreis offensichtlich zugrunde gelegt wurde, auf das Jahr
2008 bezieht. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob die vom
Kläger in den Jahren 2006 und 2007 erbrachten Unterkunftskosten
angemessen gewesen sind oder nicht. Hierfür können die dem Jahre 2008
entstammenden Werte keinerlei Anhaltspunkte bieten. Dadie Beklagte dem
Gericht mitgeteilt hat, dass keine Vergleichswerte für die hier
relevanten Zeiträume vorliegen, scheidet eine zutreffende Ermittlung des
angemessenen Quadratmeterpreises schon aus diesem Grund aus.

Weiterhin
wird das von der Beklagten gewählte und angewandte Konzept den
genannten Vorgaben des Bundessozialgerichts ohne jeden Zweifel nicht
gerecht, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob man hier überhaupt von
einem "Konzept" sprechen kann. Denn die Beklagte hat dem Gericht
lediglich eine Auflistung von Wohnungen vorgelegt und hierzu ergänzend
ausgeführt, man habe der Ermittlung die Wohnungsanzeigen in der Zeitung
"Blick" und dem "Stadtanzeiger" zugrunde gelegt und dabei pro Woche die
drei günstigsten Wohnung, aufgeteilt nach Wohnungsgröße, erfasst. Eine
weitergehende Erläuterung der Datenerhebung erfolgte nicht und ist
insbesondere den vorliegenden Tabellen nicht beigefügt. Neben der reinen
Datenerhebung ist aber die Darstellung des Konzepts nach dem
Bundessozialgericht wesentlicher Bestandteilder
Angemessenheitsermittlung. Das Gericht fordert in der genannten
Entscheidung aber, dass der Grundsicherungsträger zunächst die Art und
Weise der Datenerhebung festlegt.

Weiterhin ist festzustellen,
dass der Gegenstand der Beobachtung von der Beklagten nicht hinreichend
eingegrenzt bzw. nachvollziehbar dargelegt wurde. So hat die Beklagte
Wohnungen angeführt und hierbei allein deren Größe angegeben.
Weitergehende Information, die das Bundessozialgericht für ein
schlüssiges Konzept fordert, so beispielsweise der Wohnungsstandard,
fehlen ganz. Das vom kommunalen Träger gewählte Konzept muss weiterhin
dazu geeignet sein, eine sog. Ghettobildung zu verhindern. Auch dies ist
bei den von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen nicht
gewährleistet. Denn aus der dem Gericht vorliegenden Tabelle ergibt sich
die Lage der Wohnungen nicht. So wird nicht einmal deutlich, welches
geografische Gebiet die Beklagte den Ermittlungen zugrunde gelegt hat –
dies wäre ebenso zwingend erforderlich wie die Angabe, wo sich die
aufgeführten Wohnungen befinden. Denn nur dann könnte gerichtlich
überprüft werden, ob die jeweiligen von der Beklagten ausgesuchten
billigsten Wohnungen im gleichen Viertel oder gleichen Ortsteil liegen.
Wäre dies der Fall, drohte eine Ghettobildung, so dass zwingend weitere
Wohnungen in die Ermittlungen mit aufgenommen werden müssten.

Schließlich
ist die von der Beklagten vorgenommene Datenerhebung auch nicht
hinreichend repräsentativ. So hat die Beklagtein einigen Monaten im
Untersuchungszeitraum nur eine oder gar keine Wohnung in das Konzept
einfließen lassen; die maximale aus jeder der beiden Zeitungen
entnommene Anzahl liegt bei drei Wohnungen. Diese Anzahl erscheint als
zu gering, um wirkliche Vergleichswerte ermitteln zu können. Angaben,
warum keine weiteren Wohnungenaufgeführt sind, fehlen völlig.

Bei
der damit dringend notwendigen Überarbeitung ihres Konzepts wird die
Beklagte weiterhin darauf zu achten haben, die von ihr aus künftigen
Datenerhebungen gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu
dokumentieren. Hieran mangelt es bislang.

Das Gericht weist
nachdrücklich darauf hin, dass es im Wesentlichen Sache des
Grundsicherungsträgers ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein
schlüssiges Konzept zu entwickeln sowie auf dessen Grundlage die
erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben
und auszuwerten. Denn nur anhand der durch ein solches Konzept
erzielten Erkenntnisse ist eine sachgerechte Entscheidung im
Verwaltungsverfahren überhaupt möglich, wobei in diesem Zusammenhang
auch an die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu erinnern ist.
Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des
Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept wie hier nicht zu Grunde,
geht die Ermittlungspflicht nicht auf das Sozialgericht über. Vielmehr
ist der Grundsicherungsträger im Rahmen seiner prozessualen
Mitwirkungspflicht nach
§ 103 Satz 1 SGG gehalten, dem Gericht eine
möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und eine
unterbliebene oder unzureichende Datenerhebung und -aufbereitung ggf.
nachzuholen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).
Die Kammer appelliert daher zum wiederholten Male eindringlich an die
Beklagte und fordert diese auf, die nötigen Ermittlungen
schnellstmöglich vorzunehmen. Denn nur so kann den gesetzlichen Vorgaben
des SGB II Genüge getan werden. Dies erscheint gerade im Hinblick auf
die Funktion der Grundsicherungsleistungen und deren Verankerung in der
Verfassung derBundesrepublik Deutschland unumgänglich. Die Beklagte als
Teil der Verwaltung ist dazu verpflichtet, die Vorgaben von Gesetzgeber
und Rechtsprechung sachgerecht und zeitnah umzusetzen und so für ein
rechtmäßiges Verhalten der Verwaltungzu sorgen.

Im vorliegenden
Fall erachtet es die Kammer aufgrund des Zeitablaufs allerdings mit den
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die
angemessene Kaltmiete in der Stadt Bad N-A ab Juni 2007 zu ermitteln. In
einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft zu übernehmen. Es existiert jedoch auch dann eine absolute
Obergrenze der Angemessenheit, die durch die einschlägigen Tabellenwerte
nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) markiert wird. Da insoweit eine
abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum
unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen
Höchstwert der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner
ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des
Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Sicherheitszuschlag zum
einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4
AS 50/09 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Die Kammer
sieht hierbei einen Zuschlag von 10 % als angemessen an.

Die
Stadt Bad N-A war im streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 3
nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (§ 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung in der
bis 31.12.2008 geltenden Fassung). Für die Ermittlung der absoluten
Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Zweipersonenhaushalt
gemäß § 8 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
zugeordnete Tabellenwert von 365,-- € heranzuziehen. Dennausweislich der
dem Gericht vorliegenden Mietbescheinigung wurde die vom Kläger
bewohnte Wohnung erstmalig am 01.07.1996 bezugsfertig. Der so ermittelte
Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen, was zu
einer berücksichtungsfähigen Referenzmiete von 410,50 € führt. Dieser
sind die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser in der tatsächlichen
Höhe von 85,-- € hinzuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14
AS 36/08 R). Abzüglich der im Regelsatz gemäß § 20 SGB II enthaltenen
Kosten für die Warmwasseraufbereitung hatte der Kläger daher Anspruch
auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480,28 €
monatlich; Da sich der Kläger die Wohnung mit seiner Ehefrau teilt,
diese aber aufgrund ihres Alters nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II
steht, hat der Kläger Anspruch auf die hälftigen Kosten für Unterkunft
und Nebenkosten; mithin also auf 240,14 €; die tatsächlich anfallenden,
hälftigen Unterkunftskosten des Klägers (also Kaltmiete + Nebenkosten)
belaufen sich in der hier fraglichen Zeit auf 242,50 €.

bb) Die
Verpflichtung der Beklagten, die tatsächlich anfallenden
Unterkunftskosten vollständig, d.h. über den ermittelten Betrag des
angemessenen von 240,14 € hinaus zu übernehmen, folgt schließlich
daraus, dass diese den Kläger nicht mit Hilfe einer rechtmäßigen
Kostensenkungsaufforderung auf die – nach ihrem Dafürhalten – bestehende
Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen und zu deren
Senkung aufgefordert hat. Das Schreiben der Beklagten vom 27.11.2006
genügt den an eine solche Kostensenkungsaufforderung zu stellenden
Anforderungen insoweit nicht.

(1) Dabei ist die vorliegende
Aufforderung der Beklagten vom 27.11.2006, den Mietpreis zu senken,
bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte wie dargelegt den
angemessenen Mietpreis in der Stadt Bad N-A nicht zutreffend ermittelt
und daher in dem Schreiben vom 27.11.2006 keine zutreffenden Angaben zu
der in ihrem Stadtgebiet angemessenen Miete gemacht hat. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer uneingeschränkt
folgt, sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann
möglich, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass ihn überhaupt eine
entsprechende Obliegenheit trifft (vgl. BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4
AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R). Zwar kommt dem
Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II allein eine
Aufklärungs- und Warnfunktion zu. Bezweckt werden soll damit allerdings,
dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des
Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält
(vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urteil vom
19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R). Erforderlich ist deshalb, dass zumindest
die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der
Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der
Angemessenheit ist (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS
18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese
Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der
Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden
Schutzfunktion (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R).

Gerade
diese Schutzfunktion macht es aber letztlich auch erforderlich, eine
Kostensenkungsaufforderung, in der der Hilfebedürftige unzutreffend über
die angemessenen Unterkunftskosten belehrt wird, als unwirksam
anzusehen; das gilt zumindest dann, wenn die vom Grundsicherungsträger
angegebenen Werte zum Nachteil des Hilfebedürftigen, also zu niedrig
sind. Denn entgegen der vom Grundsicherungsträger vorgenommenen
Aufforderung hat der Hilfebedürftige in einem solchen Fall einen höheren
Anspruch und damit keine oder zumindest keine so hohe Pflicht zur
Senkung seiner aktuell anfallenden Unterkunftskosten.

(2) Die
Kostensenkungsaufforderung ist entsprechend der Argumentation der
Klägerbevollmächtigten auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte
dem Kläger hierin eine zu knappe Frist für den Wohnungswechsel gesetzt
hat. Die Kostensenkungsaufforderung wurde dem Kläger am 27.11.2006
übersandt und teilte diesem mit, dass die tatsächlichen
Unterkunftskosten lediglich bis zum 30.04.2007 übernommen werden würden.
Damit ist die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehene Frist von sechs
Monaten nicht eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten
handelt es sich hierbei jedoch um eine Regelfrist (BSG, Urteil vom
20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R), so dass ein Abweichen von dem
Sechsmonatszeitraum nach unter begründungsbedürftig ist. Eine plausible
Begründung für die vorgenommene Verkürzung hat die Beklagte jedoch nicht
vorgebracht; eine solche ist darüber hinaus aus den Umständen des
Falles auch nicht ersichtlich.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
sind die Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie den angemessenen
Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es dem
Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel die Kosten zu senken, längstens jedoch für sechs Monate.
Bei dieser Frist handelt es sich zwar um eine Regelhöchstfrist und
keine strikte Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger
beliebig ausschöpfen könnte. In atypischen Fällen kann damit auch eine
kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert
werden (vgl. Riepenstock in jurisPK-SGB II,
§ 22 Anm. 84). Im
vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb von der
Regelhöchstfrist abzuweichen wäre. Insbesondere das Argument der
Beklagten, es seien hinreichend Wohnungen am Wohnungsmarkt
vorhandengewesen, trägt insoweit nicht. Denn zum Einen ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass bereits bei Erlass der
Kostensenkungsaufforderung mit verkürzter Frist feststehen muss, aus
welchen atypischen Gründen eine solche Verkürzung gerechtfertigt ist.
Nachträglich eintretende Umstände vermögen die Rechtmäßigkeit der
getroffenen Entscheidung nicht rückwirkend zu begründen, zumal sie
vorliegend auch inhaltlich nicht überzeugen. Denn entgegen dem Vortrag
der Beklagten waren gerade nicht hinreichend Wohnungen zur Anmietung im
Bereich der Stadt Bad-N-A vorhanden. Die Beklagte hat dem Gericht drei
Wohnungsanzeigen vorgelegt, von denen sich zwei auf die identische
Wohnung beziehen. Damit standen in der fraglichen Zeit lediglich zwei
Wohnungsangebote zur Verfügung. Diese waren entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht ausreichend, zumal es dem Kläger nicht zumutbar gewesen
wäre, die betreffenden Wohnungen anzumieten. Denn diese verfügten
ausweislich der vorgelegten Anzeigen über eine Wohnfläche von 51 qm bzw.
ca. 55 qm. Dem Kläger und seiner Ehefrau steht aber eine Wohnfläche von
60 qm zu. Zumindest der Verweis auf die 51 qm große Wohnung ist daher
ausgeschlossen. Die Tatsache, dass eine einzige Wohnung ggf. zur
Anmietung durch den Kläger zur Verfügung gestanden hätte, rechtfertigt
eine Verkürzung der Regelfrist des
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht.

Nach
alledem hat die Beklagte in der hier fraglichen Zeit die tatsächlich
anfallenden hälftigen Kosten des Klägers für Kaltmiete und Nebenkosten
in Höhe von 240,14 € zu übernehmen. Von diesem Betrag istein etwaiges
übersteigendes Einkommen des Klägers aus der Rentenzahlung wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit abzuziehen.

b) Daneben überzeugt
auch das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich anteilige
Heizkosten zu bewilligen und hier ebenfalls einen Abschlag dessen
vorzunehmen, was die Beklagte für unangemessen hält, nicht. Insbesondere
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe nur Anspruch
auf Heizkosten anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der
tatsächlichen Wohnfläche, geht fehl. Eine solche Berechungsweise ist
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die
gesetzliche Konzeption des
§ 22 SGB II nicht zulässig.

aa)
Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II). Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall
orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich
getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu
erfolgen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Dafür sprechen
schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 SGB II, der ausdrücklich
zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der
Gesetzesbegründung zufolge die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in
der Sozialhilfe" in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt
werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Es ist wie bei den Aufwendungen für die
Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine
Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage
einer Verordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs. 1
SGB II nicht zu (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 S 41 Rn. Cool. Die Bildung
einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im
Sinne einer sog. erweiterten Produkttheorie (dazu mit jeweils
unterschiedlichen Akzentsetzungen Lang/Link aaO, § 22 Rn. 46d;
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II,
DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 11, 26; vgl. auch Gühlstorf, ZfF 2007,
73, 74 f) entspricht nicht dem gesetzgeberischen Konzept. Ist aber
zwischen Unterkunfts- und Heizkosten zu trennen, kommt der Frage, ob die
Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind, für die Bestimmung
der Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auch
kann die Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob
einzelne für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der
Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für sich
genommen unangemessen sind.

bb) Soweit die Beklagte die
Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als
angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche
zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also nach dem sog.
"Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der
Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher
Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der
Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, die für die Wohnung
aufgewandten Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen
ist es grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die – wie im vorliegenden
Fall – trotz ihrer Größe von 96 qm auf Grund eines niedrigen
Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht,
etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der
überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen
Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung
hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret
vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung
angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße
abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der
Heizkosten hier mithin keine Rolle, dass die Wohnung des Klägers
"eigentlich" nur eine Größe von 85 m² hätte haben dürfen. Dieser Wert
aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt
jedenfalls keine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten (BSG,
Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R).

cc) Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu
übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit".
Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom
Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass
die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus
ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich
aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den
abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant
überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist es nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt,
möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen
Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel"
bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den
"Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (so auch Gerenkamp in
Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II
Rn. 19).

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen beläuft
sich die Gesamtwohnfläche des Hauses, in dem sich die Wohnung des
Klägers befindet, auf 151,91 qm; diese wird ausweislich der Rechnung der
EVM vom 12.01.2006 durch eine Gaszentralheizung beheizt. Die monatliche
Abschlagzahlung von 104,-- € entspricht jährlichen Heizkosten in Höhe
von 1248,-- € und jährlichen Heizkosten pro qm Wohnfläche von 13,-- €
(1248,-- € / 96 qm Wohnfläche). Legt man nun den bundesweiten
Heizkostenspiegel für das Jahr 2007 zugrunde – ein kommunaler
Heizkostenspiegel existiert für Bad N-A nicht – so ergibt sich, dass die
Heizkosten des Klägers bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 151,91
qm der zweiten Spalte von rechts entsprechen und damit als "erhöht"
einzustufen sind. Nach der genannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts kann der Grundsicherungsempfänger die tatsächlichen
Heizkosten allerdings bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für
extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in
Quadratmetern) geltend machen. Damit sind die Heizkosten im vorliegenden
Fall vollständig von der Beklagten zu übernehmen, wobei erneut zu
berücksichtigen ist, dass der Kläger aufgrund der Tatsache, dass er sich
mit seiner Ehefrau eine Wohnung teilt, lediglich Anspruch auf Übernahme
der hälftigen tatsächlichen anfallenden Heizkosten, mithin 52,-- €
monatlich hat.

Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F994BBBB-0992-4404-809D-81B5BDCAD8DF}

Gruß Willi S
Willi Schartema
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» Ralph Boes in Koblenz / Menschenwürde und Hartz IV Veröffentlicht am 13.04.2014

 
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