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Ist eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft als Unterkunftsbedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der
Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug nach Trennung vom Lebenspartner mit vorheriger Zusicherung gem § 22 Abs 4 SGB 2 erfolgte?
LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 24.02.2016 - L 10 AS 461/12 - Revision anhängig BSG Az. : B 14 AS 13/16 R
Leitsatz ( Juris )
Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leis- tungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger
Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R - eine Übernahme einer Betriebskostenabrechnung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist dann zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl zur Zeit des Entstehens der Betriebskosten wie auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung im Leistungsbezug stand und der Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers erfolgte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 24.02.2016 - L 10 AS 461/12 - Revision anhängig BSG Az. : B 14 AS 13/16 R
Leitsatz ( Juris )
Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leis- tungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger
Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R - eine Übernahme einer Betriebskostenabrechnung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist dann zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl zur Zeit des Entstehens der Betriebskosten wie auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung im Leistungsbezug stand und der Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers erfolgte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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