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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter darf Zinsen auf Hartz-IV-Nachzahlung nicht zurückfordern, ein Beitrag von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 4:50

Erhalten Langzeitarbeitslose für eine verspätete Hartz-IV-Nachzahlung auch Zinsen vom Jobcenter ausgezahlt, können sie diese behalten. Das Jobcenter darf die ausgezahlten Zinsen später nicht als Einkommen wieder mindernd auf die Hartz-IV-Leistung anrechnen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21.06.2016 (AZ: L 9 AS 4918/14). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/jobcenter-darf-zinsen-auf-hartz-iv-nachzahlung-nicht-zurueckfordern_084871.html

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/


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