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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Aug 2016 - 11:09

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.06.2016 - L 4 AS 193/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein monatlicher Durchschnittslohn von etwa 175 EUR bei Arbeitnehmern ist eine hinreichende Vergütung (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2016, Az. L 4 AS 249/16 B ER; ebenso Beschluss des 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt vom 5. April 2016 - L 2 AS 102/16 B ER, RN 53 f.; LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 11. November 2015, Az.: L 6 AS 197/15 B ER, juris RN 2, 20-22).

2. Es sind regelmäßig auch geringfügige Beschäftigungen bzw sog Minijobs als tatsächliche und echte Arbeitsverhältnisse im Sinne des Freizügigkeitsrechts zu qualifizieren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183077&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quele:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/


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