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§ 20 Abs. 2 und 5 SGB II in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 ist nicht verfassungswidrig.
Sozialgericht München, Urteil vom 18. Mai 2016 (Az.: S 13 AS 935/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der Gesetzgeber unterlag hier nicht der Pflicht, einen neuen, höheren Regelbedarf bereits zum 1. Januar 2016 anhand der EVS 2013 zu ermitteln.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Neuermittlung der Regelbedarfshöhe sehen keinen festen Zeitpunkt vor, bis zu dem diese genau zu erfolgen hat.
4. Es ist zu akzeptieren, wenn eine Neufestsetzung der Regelbedarfe nach der Neuermittlung jeweils zum 1. Januar des auf das Vorliegen der Ergebnisse der EVS folgenden Jahres durchgeführt wird.
5. Sowohl die Fortschreibung als auch die Neuermittlung der Regelbedarfe hat stets zum 1. Januar zu erfolgen.
6. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf Nacherhebungen. Es ist ihm nicht im Einzelnen vorgeschrieben, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnet zu werden hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der Gesetzgeber unterlag hier nicht der Pflicht, einen neuen, höheren Regelbedarf bereits zum 1. Januar 2016 anhand der EVS 2013 zu ermitteln.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Neuermittlung der Regelbedarfshöhe sehen keinen festen Zeitpunkt vor, bis zu dem diese genau zu erfolgen hat.
4. Es ist zu akzeptieren, wenn eine Neufestsetzung der Regelbedarfe nach der Neuermittlung jeweils zum 1. Januar des auf das Vorliegen der Ergebnisse der EVS folgenden Jahres durchgeführt wird.
5. Sowohl die Fortschreibung als auch die Neuermittlung der Regelbedarfe hat stets zum 1. Januar zu erfolgen.
6. Der Gesetzgeber verfügt hier über einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf Nacherhebungen. Es ist ihm nicht im Einzelnen vorgeschrieben, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnet zu werden hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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