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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung "bedürfen". Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der

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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 8:51

Notwendigkeit zu besonderer, kostenaufwändiger Ernährung lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.05.2016 - L 9 AS 4940/15

Leitsatz ( Redakteur )



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2040/


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