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Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine SGB XII
Pressemitteilung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland drohende Strafverfolgung kein Rückkehrhindernis darstellt, welches die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII begründen könnte.
Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage sei außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 14.07.2016:
https://www.juris.de/jportal/portal/t/9g9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160701576&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland drohende Strafverfolgung kein Rückkehrhindernis darstellt, welches die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII begründen könnte.
Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage sei außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 14.07.2016:
https://www.juris.de/jportal/portal/t/9g9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160701576&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
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