Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt

Nach unten

Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt  Empty Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 12:18

SG Osnabrück, Urteil vom 10.05.2016 - S 33 AS 470/13



Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).

Leitsatz (Juris )


Mit einem monatlichen Einkommen von 200,00 Euro besteht eine Anknüpfung zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anknüpfung steht die Nichtanmeldung der geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B343C0050AD441E5C881DCE94036D5BA.jp20?doc.id=JURE160008019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat
»  (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt SGB XII
» Für die Ausübung des Umgangsrechts der Gattin und der Kinder mit ihrem an einem weit entfernten Ort inhaftierten Vater besteht ein besonderer, unabweisbarer und fortlaufend fällig werdender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II eine sog. atypische
»  Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen.
» Zur Frage, ob ein ernstliches Mietzinsverlangen zwischen dem Vater des Antragstellers und dem Antragsteller besteht, woran nach der Anhörung des Antragstellers und Vernehmung des Vaters Zweifel bestehen, ist eine dringliche Notlage weder glaubhaft gemacht

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten