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Die auf Änderung der vorläufigen Bescheide gerichtete Klage ist unzulässig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.06.2016 - L 7 AS 2320/14 B - rechtskräftig
Hinweis Gericht
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, fehlt, wenn der betreffende Leistungszeitraum abgelaufen ist, weil dann der Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen einen einfacheren Weg darstellt, rückwirkend höhere Leistungen zu erhalten (Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.01.2013 - L 7 AS 1033/12 B PKH). Dies gilt, wenn - wie hier - der Grund für die Vorläufigkeit durch den Ablauf des Leistungszeitraums entfallen ist.
2. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum tatsächlich noch nicht möglich ist, ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig (Aubel, in: JurisPK, SGB II, § 40 Rn. 69).
3. Im Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R hat das BSG ausgeführt, dass bei der Möglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsfeststellung erfolgen darf. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liege kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Hierdurch wird die Unzulässigkeit des ausdrücklich auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichteten Klageverfahrens bestätigt. Aus der Entscheidung des BSG ist indes nicht zu folgern, dass zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens dann ohne Weiteres die Bewilligung endgültiger (höherer) Leistungen ist. Zwar ist eine auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bei Vorliegen vorläufiger Leistungsbescheide nicht grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nur, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind und die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall.
4. Ergeht die endgültige Entscheidung, wird der entsprechende Bescheid zwar nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R Rn. 16 f), eine Pflicht zur Aussetzung eines wegen Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässigen Klageverfahrens besteht jedoch nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186322&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Hinweis Gericht
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, fehlt, wenn der betreffende Leistungszeitraum abgelaufen ist, weil dann der Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen einen einfacheren Weg darstellt, rückwirkend höhere Leistungen zu erhalten (Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.01.2013 - L 7 AS 1033/12 B PKH). Dies gilt, wenn - wie hier - der Grund für die Vorläufigkeit durch den Ablauf des Leistungszeitraums entfallen ist.
2. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum tatsächlich noch nicht möglich ist, ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig (Aubel, in: JurisPK, SGB II, § 40 Rn. 69).
3. Im Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R hat das BSG ausgeführt, dass bei der Möglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsfeststellung erfolgen darf. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liege kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Hierdurch wird die Unzulässigkeit des ausdrücklich auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichteten Klageverfahrens bestätigt. Aus der Entscheidung des BSG ist indes nicht zu folgern, dass zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens dann ohne Weiteres die Bewilligung endgültiger (höherer) Leistungen ist. Zwar ist eine auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bei Vorliegen vorläufiger Leistungsbescheide nicht grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nur, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind und die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall.
4. Ergeht die endgültige Entscheidung, wird der entsprechende Bescheid zwar nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R Rn. 16 f), eine Pflicht zur Aussetzung eines wegen Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässigen Klageverfahrens besteht jedoch nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186322&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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