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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)  Empty Zur Frage, ob bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die entweder kürzer als ein Jahr oder länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauern, nach § 11 Abs. 1 ArbZG für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei kürzerer Dauer als ein Jahr)

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:33

bzw. für den über das letzte volle Beschäftigungsjahr hinausgehenden Zeitraum (bei längerer Dauer als ein Jahr) anteiliger Anspruch auf freie Sonntage besteht.


Sozialgericht Leipzig , Urteil v. 24.02.2016 - S 17 AS 4244/12 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen.




Hartz-IV-Kürzung nach Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtens

Die Nichtannahme des Arbeitsangebots des Eissportvereins A ... e.V. durch die Klägerin erfüllt den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


Für befristete Arbeitsverhältnisse ist keine Besonderheiten. Insbesondere ist in einem Arbeitsverhältnis, das entweder kürzer als ein Jahr oder zwar länger als ein Jahr, aber nicht genau mehrere Jahre dauert, für das Arbeitsverhältnis bzw. dessen über das letzte vollendete Arbeitsjahr hinausgehenden Teil keine anteilige Sonntagsfreistellung zu gewähren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185988&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Hartz-IV-Bezieher müssen eine Kürzung der Bezüge hinnehmen, wenn sie eine Arbeitsstelle wegen Sonntagsarbeit ablehnen: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1060.php


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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