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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:01

 für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher auch die Ersetzungsentscheidung an den Vorgaben auszurichten, die bei der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung zu beachten sind.

BSG, Urteil v. 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R

Hinweis Gericht



Dazu rechnen auch die Maßgaben, die sich aus der Vertragsform der Eingliederungsvereinbarung ergeben. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt ihr Abschluss den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X. Muss danach die Gegenleistung "im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt das ebenso, wenn "die Regelungen" (so ausdrücklich § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden.

Auch in dieser Handlungsform wahrt die ggfs die Sanktionsfolgen auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den rechtlichen Rahmen nur, wenn ihr eine den Umständen nach angemessene Bestimmung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II gegenübersteht.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601378&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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