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Sozialhilfeansprüche nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Ermessenswege
Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R
Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG
Leitsätze
1. Ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.
2. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/mxl/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004116&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG
Leitsätze
1. Ein materiell nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist in entsprechender Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitsuchende von Leistungen des SGB II ausgeschlossen.
2. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert.
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/mxl/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004116&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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