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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Streitig ist der Umfang des aus erlangtem Pflichtteil zu leistenden Aufwendungsersatzes für erbrachte Eingliederungshilfe (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14
Leitsatz ( Juris )
Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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