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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Abzweigung von Arbeitslosengeld II für Unterhaltszahlungen

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Keine Abzweigung von Arbeitslosengeld II für Unterhaltszahlungen Empty Keine Abzweigung von Arbeitslosengeld II für Unterhaltszahlungen

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 9:56

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13




Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss, auch wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 8/2016 v. 26.04.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/k6z/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160400887&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 
dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2016 (Az.: L 6 AS 1200/13):

1. Wenn zu Gunsten des Kindes eines Alg II-Empfängers ein Unterhaltstitel vorliegt, steht die Unterhaltspflicht und damit auch die Leistungsfähigkeit dieses Hilfeempfängers grundsätzlich fest.

2. Auch beim Alg II handelt es sich prinzipiell um eine unter § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I („Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht“) subsumierbare „laufende Geldleistung“.

3. Eine Abzweigung „in angemessener Höhe“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I schließt auch die Möglichkeit ein, lediglich Teile einer Geldleistung zu erfassen.

4. Das Jobcenter trifft hier aber eine rechtmäßige Ermessensentscheidung (vgl. „können“ gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I), wenn dieser SGB II-Träger den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes gestellten Antrag auf Abzweigung eines Betrags vom bewilligten Regelbedarf zum Zwecke der Sicherung des Unterhalts des bedürftigen Kindes (hier: EUR 50,- monatlich) mit der Begründung ablehnt, das Alg II gewährleiste das soziokulturelle Existenzminimum und sei deshalb dem Zugriff der Zwangsvollstreckung entzogen.

5. Einem Alg II-Empfänger sind der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen.

6. Dies gilt auch in Bezug auf den vom SGB II-Träger entsprechend § 11b Abs. 3 SGB II anerkannten Absetzungsbetrag wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Summe stellt einen „Besserstellungszuschlag“, der den besonderen Zweck verfolgt, die Teilnahme hilfebedürftiger Personen am Erwerbsleben durch eine finanzielle Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch die Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten, dar.

 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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