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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abzweigung von Erwerbseinkommen Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Sep 2013 - 13:37

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 06.08.2013 - S 31 AS 1756/11

Abzweigung von Erwerbseinkommen

1. Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.

2. Die Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag auf Abzweigung von SGB II-Leistungen ist ermessenfehlerhaft, wenn er von vornherein eine vollständige oder teilweise Abzweigung von gezahlten Leistungen in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages ablehnt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R
Die Frage des angemessenen Selbstbehalts ist bei einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einer verbindlichen Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt allein eine Frage der Ermessensbetätigung.

Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,

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