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Sanktion aufgrund Eingliederungsverwaltungsakt
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 137/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Zusatz in einem Eingliederungsverwaltungsakt zur Geltungsdauer von sechs Monaten ... soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird ist keine unzulässige Nebenbestimmung nach § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)
2. Soweit der Zusatz eine Nebenbestimmung darstellt, ist diese nach § 32 Abs. 2 SGB X möglich, weil von der regelmäßigen Geltungsdauer des Verwaltungsaktes im Ermessenswege abgewichen werden kann. (amtlicher Leitsatz)
3. Soweit der Zusatz lediglich als informatorischer Hinweis auf die Rechtslage (Abänderbarkeit nach §§ 45, 48 SGB X oder Ersetzung durch eine Vereinbarung) verstanden wird, fehlt es mangels Regelungsinhalt schon an einer Nebenbestimmung im Sinn von § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der Zusatz in einem Eingliederungsverwaltungsakt zur Geltungsdauer von sechs Monaten ... soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird ist keine unzulässige Nebenbestimmung nach § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)
2. Soweit der Zusatz eine Nebenbestimmung darstellt, ist diese nach § 32 Abs. 2 SGB X möglich, weil von der regelmäßigen Geltungsdauer des Verwaltungsaktes im Ermessenswege abgewichen werden kann. (amtlicher Leitsatz)
3. Soweit der Zusatz lediglich als informatorischer Hinweis auf die Rechtslage (Abänderbarkeit nach §§ 45, 48 SGB X oder Ersetzung durch eine Vereinbarung) verstanden wird, fehlt es mangels Regelungsinhalt schon an einer Nebenbestimmung im Sinn von § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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