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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 9:31

hib Nr. 202, Mi., 13. April 2016, 07.07 Uhr: Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV



Berlin: (hib/CHE) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.

Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung.

So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.

In den Bereich Unterkunft und Heizung fällt die Einführung einer sogenannten Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete), die beide Bereiche umfasst. Zieht ein ALG-II-Bezieher ohne vorherige Zustimmung des für ihn zuständigen Trägers in eine unangemessene teurere Wohnung um, sollen künftig nur noch die bisherigen Aufwendungen erstattet werden. Das gilt allerdings auch bei einem Umzug in eine als angemessen bewertete Wohnung. Neu geregelt wird auch die Übernahme von Genossenschaftsanteilen durch die Gewährung eines Darlehens. Diese Anteile werden künftig einer Mietkaution gleichgestellt.

Neu aufgenommen wird der Tatbestand der vorläufigen Entscheidung über Grundsicherungsleistungen. Vorschuss und vorläufige Entscheidung werden in einer Vorschrift zusammengefasst. Auch bei einer vorläufigen Entscheidung muss demnach die Bedarfsdeckung sichergestellt sein.

Einnahmen in Geldeswert werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt und ausschließlich dem Vermögen des Leistungsberechtigten zugeordnet. Wertgutscheine oder Sachbezüge sollen damit grundsätzlich anrechnungsfrei sein.

Außerdem soll es künftig für Auszubildende möglich sein, aufstockend ALG II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, kann künftig ALG II beantragt werden. Dadurch soll die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert werden.


Quelle:   http://www.bundestag.de/presse/hib/201604/-/418326



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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