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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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angemessene -  Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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angemessene -  Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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angemessene -  Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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angemessene -  Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.

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angemessene -  Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.  Empty Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 März 2016 - 9:38

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Februar 2016 (Az.: S 62 SO 444/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Nach der sog. Produkttheorie genügt es, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Leistungsberechtigte Personen können durchaus auch eine größere Wohnung anmieten, wenn die dadurch entstehenden Kosten als angemessen aufzufassen sind.

3. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit einer Unterkunft hat vom öffentlichen Träger der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt zu werden (sog. Referenzmiete). Hier müssen die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes eine Darstellung erfahren (sog. schlüssiges Konzept).

4. In diesem Rahmen hat es gewährleistet zu sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die am Ort lebenden Leistungsberechtigten tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener, freier Wohnraum verfügbar sein.

5. Zu den Nachfragern nach günstigem Wohnraum sind aber nicht nur nach dem SGB II und dem SGB XII leistungsberechtigte Personen sowie die Empfänger/innen von Wohngeld zu zählen, sondern hier sind auch sonstige Bezieher/innen von einem geringen Einkommen zu berücksichtigen.

6. Es besteht hier gerade kein anwendbares schlüssiges Konzept, wenn im jeweiligen Vergleichsraum diese „sonstigen Nachfrager“ in keiner Weise ermittelt werden, sondern stattdessen veraltete, aus einer bundesweiten Erhebung stammende Zahlen Verwendung finden. Hierdurch werden die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nicht wiedergegeben.

7. Bei einem solchen Erkenntnisausfall sind vom Sozialhilfeträger die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen, gedeckelt durch die um einen Sicherheitszuschlag von zehn v. H. erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG, zu übernehmen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184079



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2001/


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