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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für rumänische Antragsteller im einstweiligem Rechtsschutz.

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Keine Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für rumänische Antragsteller im einstweiligem Rechtsschutz.  Empty Keine Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für rumänische Antragsteller im einstweiligem Rechtsschutz.

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 März 2016 - 16:25

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER




Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach ab einem Zeitraum von über sechs Monaten, "aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG", Leistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu erbringen sein.

Leitsatz ( Juris )


1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB XII).

2. Der Ausschluss erwerbsfähiger Unionsbürger von laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist nicht verfassungswidrig.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Anmerkung: S. a. : Sozialhilfe für von Grundsicherungsleistungen (SGB II) ausgeschlossene EU-Bürger?

Das LSG Celle-Bremen ist mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des BSG, dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 17.03.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1fzz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300598&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 
Rechtstipp: Die folgend benannten Entscheidungen lehnen einen Anspruch auf Sozialhilfe ab: LSG Mainz, Beschl. v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER. Einen Anspruch auf Sozialhilfe bejahen beispielsweise zwei Senate des LSG Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2015 - L 25 AS 3035/15 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER).


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/ 



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