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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des

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 Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des  Empty Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 16:21

 § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II deshalb nicht ein, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II glaubhaft gemacht sind.   




Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - L 7 AS 150/16 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur)

1. Danach erhält abweichend von S. 1 Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nr. 1). Die Rückausnahme kann nur einheitlich und allein aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilt werden.

2. Wird die Krankenhausunterbringung prognostisch weniger als sechs Monate umfassen, verbleibt es bei dem Leistungssystem des SGB II, bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden Leistungen nach dem SGB XII gezahlt. Für den Fall, dass eine Therapie zwar prognostisch weniger als sechs Monate dauert, aber eine gleichartige, durch inhaltliche, zielgerichtete Verbundenheit gekennzeichnete Maßnahme unmittelbar zuvor stattfand, werden beide Aufenthaltszeiträume zusammengerechnet (Terminbericht 48/15: BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R; LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2015 - L 6 AS 361/12 ).

3. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Prognose zu Beginn der Unterbringung und damit gerade nicht die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers.

4. Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller glaubhaft gemacht, denn vom SGB XII Träger gezahlten 39,90 EUR monatlich begründen bezogen auf die Dauer der stationären Maßnahme eine erhebliche Unterdeckung des Existenzminimums des Antragstellers, die ein Abwarten und einen Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER - bei einer Bewilligung des Sozialhilfeträgers von 107,73 EUR monatlich; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 2 AS 1866/15 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis: SG Augsburg, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 AS 1018/15 und LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER, n. v.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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