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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR aus der Erbschaft steht nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nur, in welcher Höhe der
Betroffene einen wertmäßigen Zufluss hatte, und ob das Geld sodann auch als bereites Mittel zur Verfügung stand (BSG Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2014 - L 7 AS 2169/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Ein in diesem Sinne bereites Mittel liegt dann vor, wenn die Einnahme geeignet ist den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (BSG Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 73/12 R). Es ist demnach zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmensituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt. Bei unwirtschaftlichen Verhalten ist gegebenenfalls ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167049&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, da der Zufluss von Einnahmen auf ein im Soll befindliches Konto in einer Vielzahl von Fällen problematisch ist, und die Frage der Zumutbarkeit der (erneuten) Inanspruchnahme eines Dispositionskredites im Zuflusszeitpunkt bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2014 - L 7 AS 2169/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Ein in diesem Sinne bereites Mittel liegt dann vor, wenn die Einnahme geeignet ist den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (BSG Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 73/12 R). Es ist demnach zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmensituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt. Bei unwirtschaftlichen Verhalten ist gegebenenfalls ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167049&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, da der Zufluss von Einnahmen auf ein im Soll befindliches Konto in einer Vielzahl von Fällen problematisch ist, und die Frage der Zumutbarkeit der (erneuten) Inanspruchnahme eines Dispositionskredites im Zuflusszeitpunkt bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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Alter : 68
Ort : Duisburg

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» Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen -bereits erfolgte Leistungsbewilligung für den Zufluss- und den Folgemonat - Notwendigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung
» Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro, denn er bildet mit seiner Mutter und 2 Brüdern weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsa
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei nichtselbstständiger Arbeit - vorläufige Leistungsbewilligung - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensanrechnung; Berücksichtigung von Zahlungen für Pflegeleistung nahestehender Personen als Einkommen - Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung - Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und
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