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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht

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Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht  Empty Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 16:07

wird bezahlen müssen.




Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER - und - L 19 AS 1835/15 B - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )

1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller als Staatsangehöriger eines EFA-Staates im streitbefangenen Zeitraum noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU inne hatte (vgl. hierzu Terminbericht des BSG vom 03.12.2015 zu B 4 AS 59/13 R).

2. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER).

Quelle:    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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