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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 6:44

 iVm Rahmenvertrag nach § 75 SGB 11 - weiterer notwendiger Lebensunterhalt

Sächsisches LSG, Beschluss v. 22.05.2018 - L 8 SO 121/17 B ER

Zur Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung für einen Heimbewohner.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII. 

2. Im vorliegenden Fall kommt eine Übernahme der Kosten für das Dickungspulver als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII in Betracht, weil es nach Maßgabe des Leistungserbringungsrechts im Pflegeheim des Beigeladenen nicht als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 SGB XII zu erbringen ist.

3. Dem Anordnungsanspruch kann der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII (dazu BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R; Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R –) schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil keine vorrangige Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse besteht.


Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
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