Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Prüfung der Erwerbsfähigkeit - Zuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Prüfung der Erwerbsfähigkeit - Zuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung -
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2016 - L 20 SO 517/15 B ER - rechtskräftig
Eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ist nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER ).
Sozialhilfeträger muss für die Antragstellerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erbringen, denn der SGB XII-Träger hat trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprochen.
Hinweis Gericht
1. Selbst wenn der SGB II-Träger über den Wortlaut des § 44a SGB II hinaus verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger geklärt hat, kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn - wie hier - dem SGB II-Träger eine Klärung mit dem SGB XII-Träger bereits im Vorfeld verwehrt ist, weil einerseits der Hilfebedürftige die dafür notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt hat, und andererseits der SGB XII-Träger trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widerspricht.
2. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geregelte "Beschleunigungsgebot" auch die zügige Klärung der Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern umfasst. Hieran hat auch der SGB II-Leistungsträger ein berechtigtes Interesse; denn dessen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger beginnt gemäß § 44a Abs. 3 S. 2 SGB II erst mit dem Tag des Widerspruchs des Sozialhilfeträgers. Ohnehin sind die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. § 86 SGB X).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183123&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ist nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER ).
Sozialhilfeträger muss für die Antragstellerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erbringen, denn der SGB XII-Träger hat trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprochen.
Hinweis Gericht
1. Selbst wenn der SGB II-Träger über den Wortlaut des § 44a SGB II hinaus verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger geklärt hat, kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn - wie hier - dem SGB II-Träger eine Klärung mit dem SGB XII-Träger bereits im Vorfeld verwehrt ist, weil einerseits der Hilfebedürftige die dafür notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt hat, und andererseits der SGB XII-Träger trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widerspricht.
2. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geregelte "Beschleunigungsgebot" auch die zügige Klärung der Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern umfasst. Hieran hat auch der SGB II-Leistungsträger ein berechtigtes Interesse; denn dessen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger beginnt gemäß § 44a Abs. 3 S. 2 SGB II erst mit dem Tag des Widerspruchs des Sozialhilfeträgers. Ohnehin sind die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. § 86 SGB X).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183123&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Ähnliche Themen
» Pauschaler Überprüfungsantrag "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte" darf vom Jobcenter ohne Sachprüfung abgelehnt werden.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - Beendigung der Ausbildung an der Hochschule mit Abschluss der letzten Prüfung und Exmatrikulation
» Zur darlehensweisen Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II.
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - Beendigung der Ausbildung an der Hochschule mit Abschluss der letzten Prüfung und Exmatrikulation
» Zur darlehensweisen Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II.
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema