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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Prüfung der Erwerbsfähigkeit - Zuständigkeitskonflikt des Leistungsträgers nach dem SGB XII mit dem Jobcenter hinsichtlich Erbringung der Grundsicherung -

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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 8:56

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2016 - L 20 SO 517/15 B ER - rechtskräftig





Eine - Leistungen nach dem SGB XII ausschließende - Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ist nicht nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II zu unterstellen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER ).

Sozialhilfeträger muss für die Antragstellerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erbringen, denn der SGB XII-Träger hat trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widersprochen.

Hinweis Gericht


1. Selbst wenn der SGB II-Träger über den Wortlaut des § 44a SGB II hinaus verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Widerspruchs Nahtlosigkeitsleistungen zu erbringen, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, die Zuständigkeit aber nicht mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger geklärt hat, kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn - wie hier - dem SGB II-Träger eine Klärung mit dem SGB XII-Träger bereits im Vorfeld verwehrt ist, weil einerseits der Hilfebedürftige die dafür notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt hat, und andererseits der SGB XII-Träger trotz Kenntnis den Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II widerspricht.

2. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geregelte "Beschleunigungsgebot" auch die zügige Klärung der Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern umfasst. Hieran hat auch der SGB II-Leistungsträger ein berechtigtes Interesse; denn dessen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger beginnt gemäß § 44a Abs. 3 S. 2 SGB II erst mit dem Tag des Widerspruchs des Sozialhilfeträgers. Ohnehin sind die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. § 86 SGB X).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183123&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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