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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.1.2016 - L 1 AS 4045/15 B
Leitsatz ( Juris )
2. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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