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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:04

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.1.2016 - L 1 AS 4045/15 B

Leitsatz ( Juris )


2. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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