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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA

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Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA Empty Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Jan 2016 - 16:15

Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - S 37 AS 3523/15 ER



Leitsätze (Dr. Manfred Hammel)
1. Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
2. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
3. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
S. a. dazu: RAin Corinna Unger, Gera in Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016, 4:
 
Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA
I. Der Fall
Leistungsträger erließ EG-VA
Der AST wendet sich gegen den vom AG erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.9.2015. Hierin wurde er verpflichtet, mindestens fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und hierüber entsprechende Nachweise zu erbringen. Der AST legt am 30.9.2015 Widerspruch ein und macht geltend, den EG-VA zugesandt bekommen zu haben, ohne zuvor über eine Eingliederungsvereinbarung verhandelt zu haben.
Zeugenvernehmung zum Beweis von Verhandlungen über EGV
Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung eines Zeugen erhoben, der im Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin anwesend war.
Der AST hat am 1.10.2015 Antrag auf aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den EG-VA gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, Klage wurde am 3.11.2015 erhoben.
II. Die Entscheidung
Keine aufschiebende Wirkung
EGV ist Verhandlungssache
Es ist vorliegend zwischen den privaten Interessen des AST, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der Vollziehung des Bescheides abzuwägen. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des AST. Rechtsgrundlage für den erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt ist § 15 Abs. 1S. 6 SGB II. Demnach muss vor Erlass eines Verwaltungsaktes von Seiten der Behörde der Versuch unternommen werden, mit dem Leistungsbezieher konsensual eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Das BSG hat in der Entscheidung vom 14.2.2014 (B 14 AS 195/11) hierzu entschieden, dass eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen „Vereinbarung" und „Verwaltungsakt" gerade nicht gegeben ist. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II sprechen eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen.
Beweislast beim Leistungsträger
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Zwar fand ein Gespräch über entsprechende Bewerbungsbemühungen statt. Insbesondere die Zeugenaussage konnte das Gericht allerdings nicht überzeugen, dass der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung im Gespräch besprochen wurde. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der AG.
Da der Versuch des AG eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen nicht sicher festgestellt werden konnte, überwiegt das Aussetzungsinteresse des AST.
III. Der Praxistipp
Auch das LSR NRW hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.12.2015 unter B 12 AS 1884/15 B ER deutlich ausgeführt: „Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar."
Prüfung, ob bereits Verstoß vorliegt
Das heißt, voranzugehen hat in jedem Falle der Versuch eine Eingliederungsvereinbarung zu verhandeln. Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. Begehrt wird dann vorbeugender Rechtsschutz. Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
Im Hinblick auf „vorbeugenden" Rechtsschutz führt das LSG FSB im Beschl. v.13.2.15 unter L 7 AS 23/15 B ER aus:
Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt „auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen und zugleich eine Dringlichkeit vorliegt."
Da die Gerichte Eilanträge oftmals aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen, sollte die Rechtsprechung weiter verfolgt werden.
 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/

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