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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind. SGB XII

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Zur Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind.  SGB XII  Empty Zur Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Nov 2015 - 12:42

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - L 20 SO 388/15 B ER - rechtskräftig



Grundsätzlich kommt nach dem Tod des Antragstellers keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr in Betracht.

Die umstrittene Frage, ob Prozesskostenhilfe wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nach dem Tode des Antragstellers generell nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Prozesskostenhilfe-Antrag bereits vor dem Tode des Antragstellers entscheidungsreif gewesen ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 8 SO 1450/12 B ), kann der Senat offen lassen.


Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein ggf. bestehender Anspruch der verstorbenen Antragstellerin auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus § 61 SGB XII ist nicht auf den Beschwerdeführer in gesetzlicher Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs. 1 SGB I) übergegangen. Er ist daher auch nicht Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs und somit nicht aktivlegitimiert.

2. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) - und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) - auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit.

3. Die hiervon als Ausnahme anerkannte Fallgestaltung, dass der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Denn bei der vormaligen Antragstellerin ist kein Dritter anstelle des Sozialhilfeträgers eingetreten.

4. Ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht nach der Sonderregelung des § 19 Abs. 6 SGB XII, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach dessen Tode vielmehr allein demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Damit ist ein besonderer Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis geregelt (BSG, Urteil vom 13.07. 2010 - B 8 SO 13/09 R). Ein ggf. bestehender materiell-rechtlicher Leistungsanspruch der vormaligen Antragstellerin ist nach Maßgabe dieser Vorschrift also mit ihrem Tod auf den Heimträger (Beigeladene) übergegangen, nicht aber auf den/die Rechtsnachfolger.

5. Ist der Beschwerdeführer aber in Bezug auf den begehrten Anspruch bereits nicht aktivlegitimiert, kann er auch nicht die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners verlangen, ihm Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen.

6. Ob zu Lebzeiten der vormaligen Antragstellerin ein Eilbedürfnis (= Anordnungsgrund) vorgelegen hat, mag hiernach offen bleiben. Das Sozialgericht hat jedoch zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, wonach ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, solange der mit der Pflegeeinrichtung geschlossene Heimvertrag nicht gekündigt ist. Dies war hier ungeachtet der betriebenen Titulierung von Zahlungsrückständen nicht der Fall.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181577&s0=&s1=&s2=&words=&sensit 
Rechtstipp: S. a. dazu: BSG, Urteil vom 23.7.2015, B 8 SO 15/14 R - Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung und Kenntnis des Einrichtungsträgers von der Leistungshöhe
 
Hinweis des Gerichts:
§ 19 Abs 6 SGB XII, der eine Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Leistungsberechtigten ua für Einrichtungen vorsieht, soweit die Sozialhilfeleistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, ermöglicht nach Sinn und Zweck dieser Regelung, seiner historischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Struktur des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht die Geltendmachung höherer Ansprüche durch die Einrichtung, wenn der Bewilligungsbescheid bereits vor dem Tod des Leistungsberechtigten Bestandskraft erlangt hat und der Leistungsberechtigte nicht selbst ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war.


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/


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