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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung des Mehrbedarfes für Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktose- und Fruktoseintoleranz sowie ein Reizdarmsyndrom.

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wegen - Keine Bewilligung des Mehrbedarfes für Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktose- und Fruktoseintoleranz sowie ein Reizdarmsyndrom.  Empty Keine Bewilligung des Mehrbedarfes für Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Laktose- und Fruktoseintoleranz sowie ein Reizdarmsyndrom.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Nov 2015 - 12:26

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 - L 5 AS 570/13 - rechtskräftig




Leitsatz ( Juris )
1. Eine im Verlauf eines Bewilligungsabschnitts vorgelegte ärztliche Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf ist als Änderingsantrag nach § 48 SGB X zu behandeln. Der nachfolgende isolierte Ablehnungsbescheid hat nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren können Bescheide für folgende Bewilligungsabschnitte kann nur im Wege einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einbezogen werden.

2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung ist neben der erkrankungsbedingten Notwendigkeit einer besonderen Kostform die Kenntnis des Leistungsberechtigten von der Erkrankung. Für Zeiten vor Kenntnis von der Diagnose kann kein Leistungsanspruch bestehen.

3. Eine bei der Diagnose Laktoseintoleranz empfohlene laktosearme Ernährung verursacht regelmäßig keinen erhöhten Kosten aufwand; unverträgliche Nahrungsmittel sollen gemieden werden. Es ist weder ein vollständiger Verzicht auf laktosehalte Lebensmittel noch eine Substitution durch spezielle Nahrungsmittel geboten. Dies ist im Rahmen einer Vollkosternährung möglich.

4. Die Einschätzungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins (2014) entsprechen dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Sie sind auch für Zeiträume in der Vergangenheit anwendbar.

5. Soweit aufgrund von geistigen Leistungseinschränkungen die empfohlene laktosereduzierte Ernährung nicht umgesetzt werden kann, stellt dies kein medizinischer Grund für die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfs dar.

6. Es ist nicht zu überprüfen, ob mit dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Ernährung eine gesunde und laktosearme Ernährung möglich ist. Es gibt keinen Anspruch auf höhere Regelleistung aufgrund eines individuellen Ernährungsbedarfs.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179740&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis: SG Freiburg, Urteil vom 17.04.2015 -S 15 AS 3600/13 ZVW - Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2069/15; zum SGB XII: LSG Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 - L 4 SO 2/15


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/


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