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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen - Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II - vor Beauftragung der Umzugsfirma - Bestellung des Umzugswagens - Ablehnung der Umzugskosten

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zusicherung - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen - Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II - vor Beauftragung der Umzugsfirma - Bestellung des Umzugswagens - Ablehnung der Umzugskosten  Empty Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen - Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II - vor Beauftragung der Umzugsfirma - Bestellung des Umzugswagens - Ablehnung der Umzugskosten

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:33

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.10.2015 - L 11 AS 617/15 NZB - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )
Bei Nichtvorliegen der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II und die fehlende Antragstellung vor Beauftragung der Umzugsfirma ( Berlit in LPK - SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rdnr. 162) muss das Jobcenter keine Umzugskosten übernehmen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso zum SGB XII: Bay LSG, Urteil vom 24.09.2014 - L 8 SO 95/14 - Die erforderliche, vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB X) Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem gewerblich organisierten Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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