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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. November 2014 (Az.: L 3 AS 134/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ein hilfebedürftiger Mieter kann sich nur in einem Fall, in dem das für den Kabelanschluss fällige Nutzungsentgelt einen notwendigen Bestandteil des fällig werdenden Mietzinses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darstellt, diesen Aufwendungen regelmäßig nicht entziehen.
3. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt einschließlich der Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich dienen.
4. Hierzu gehört der Kabelanschluss nicht.
5. Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ein hilfebedürftiger Mieter kann sich nur in einem Fall, in dem das für den Kabelanschluss fällige Nutzungsentgelt einen notwendigen Bestandteil des fällig werdenden Mietzinses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darstellt, diesen Aufwendungen regelmäßig nicht entziehen.
3. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt einschließlich der Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich dienen.
4. Hierzu gehört der Kabelanschluss nicht.
5. Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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» Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).
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