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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.

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 Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.  Empty Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:22

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. November 2014 (Az.: L 3 AS 134/12):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Ein hilfebedürftiger Mieter kann sich nur in einem Fall, in dem das für den Kabelanschluss fällige Nutzungsentgelt einen notwendigen Bestandteil des fällig werdenden Mietzinses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darstellt, diesen Aufwendungen regelmäßig nicht entziehen.

3. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt einschließlich der Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich dienen.

4. Hierzu gehört der Kabelanschluss nicht.

5. Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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