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Auskunftsersuchen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten - Anmerkung zu LSG Sachsen, Urt. v. 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12
Anmerkung zu: LSG Chemnitz 8. Senat, Urteil vom 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12 - http://dejure.org/2014,40393
Autor: Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Vors. RiLSG a.D.
Quelle: juris - http://tinyurl.com/nb4vcxo
Auskunftsersuchen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten
Leitsätze
1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht oder SGB II-Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II parallel zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig.
Anmerkung: ebenso: LSG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2011 - L 13 AS 4950/10 und BAY LSG, Urteil vom 30.04.2015 - L 7 AS 634/13 - Die Revision wird zugelassen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Autor: Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Vors. RiLSG a.D.
Quelle: juris - http://tinyurl.com/nb4vcxo
Auskunftsersuchen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten
Leitsätze
1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht oder SGB II-Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II parallel zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig.
Anmerkung: ebenso: LSG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2011 - L 13 AS 4950/10 und BAY LSG, Urteil vom 30.04.2015 - L 7 AS 634/13 - Die Revision wird zugelassen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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» Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die
» Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die
» Bei einem nicht hinreichend konkretisierten Antrag nach § 44 SGB X besteht kein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des ursprünglichen Bescheides (Anschluss an: BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R
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