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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,
uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet keiner Arbeitsgenehmigung bedarf.
LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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