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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe

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Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe Empty Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Sep 2015 - 15:21

Pressemeldung 14/2015 Landessozialgericht RP - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2015 - L 5 SO 70/15 B ER



Leistungen der russischen Rentenversicherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Quelle: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=b1810b79-4965-bf41-4e5e-452e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2015 - L 5 SO 70/15 B ER

Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente nach dem BVG

Zur Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden ( hier bejahend)

Leitsätze ( Autor )
1. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind (BSG 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R).

2. Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179934&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/

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