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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 134/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 30/15 R
Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht.
Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten, wenn das Jobcenter Bewerbungsbemühungen fordert.
Leitsatz ( Autor )
1. Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten.
2. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Sanktionensystems durchgreifen (dazu Beschluss des SG Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 8. September 2014 – L 6 AS 74/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179815&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Folgende Rechtsfrage ist in 2 Verfahren bereits anhängig beim BSG: Zur Prüfung einer Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 nach § 31 SGB 2 wegenNichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, wenn dem Leistungsberechtigten der Nachweis von Bewerbungsbemühungen auferlegt ist, aber eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung fehlt ( Az. B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht.
Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten, wenn das Jobcenter Bewerbungsbemühungen fordert.
Leitsatz ( Autor )
1. Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten.
2. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Sanktionensystems durchgreifen (dazu Beschluss des SG Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 8. September 2014 – L 6 AS 74/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179815&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Folgende Rechtsfrage ist in 2 Verfahren bereits anhängig beim BSG: Zur Prüfung einer Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 nach § 31 SGB 2 wegenNichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, wenn dem Leistungsberechtigten der Nachweis von Bewerbungsbemühungen auferlegt ist, aber eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung fehlt ( Az. B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
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