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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung - verfassungs- und
völkerrechtskonforme Auslegung
BSG, Urteile vom 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R - und - B 8 SO 9/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Für das Vorliegen eines eigenen Haushalts ist nicht von Bedeutung, ob oder in welchem Umfang sich eine Person an den Kosten des Haushalts beteiligt (Senatsentscheidungen vom 23.7.2014).
2. Verdeutlicht wird dies durch § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011), wonach vermutet wird, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird. Diese gesetzliche Vermutung ist nicht bereits widerlegt, wenn eine Person gegenüber einer anderen in geringerem Umfang zur Haushaltsführung beiträgt; die Regelbedarfsstufe 3 kommt vielmehr erst dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Darunter ist allerdings nicht eine eigeninitiative Beteiligung gemeint.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13923&pos=19&anz=52
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
BSG, Urteile vom 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R - und - B 8 SO 9/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Für das Vorliegen eines eigenen Haushalts ist nicht von Bedeutung, ob oder in welchem Umfang sich eine Person an den Kosten des Haushalts beteiligt (Senatsentscheidungen vom 23.7.2014).
2. Verdeutlicht wird dies durch § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII nF (ab 1.1.2011), wonach vermutet wird, dass Personen bei Zusammenleben in einer Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen, der auf diese Weise für jede Person zu einem "eigenen" wird. Diese gesetzliche Vermutung ist nicht bereits widerlegt, wenn eine Person gegenüber einer anderen in geringerem Umfang zur Haushaltsführung beiträgt; die Regelbedarfsstufe 3 kommt vielmehr erst dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Darunter ist allerdings nicht eine eigeninitiative Beteiligung gemeint.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13923&pos=19&anz=52
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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